§ 1
Name und Sitz
Der Fachverband führt den Namen „Taxi Verband Berlin, Brandenburg – Fachverband für den Per¬sonenverkehr in Berlin und Brandenburg e.V.“.
Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Verbandes ist:
- die beruflichen, fachlichen und gewerbepolitischen Interessen des Gewerbes zu vertreten.
- die Mitglieder in gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen zu unterrichten, zu beraten und zu fördern.
- in Angelegenheiten des Gewerbes den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erteilen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Verbesserung des fachlichen Wissensstandes, insbesondere auch im Interesse der Mitglieder, durch Erfassung und Verbreitung aller relevanten wissenschaftlichen und sonstigen Erkenntnisse, die rechtliche Betreuung der Mitglieder und gegebenenfalls auch sonstiger Angehöriger des Gewerbes und deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung – soweit gesetzlich zulässig – auf allen das Gewerbe betreffenden Rechtsgebieten, insbesondere im Rahmen des Personenbeförderungsrechts, des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts, des Gewerberechts und des Wettbewerbsrechts sowie des öffentlichen Rechts und des Verbraucherschutzes, auch – soweit gesetzlich zulässig – in Form einer Prozessstandschaft oder einer Verbandsklage sowie die Unterstützung von Forschung und Lehre sowie fachlicher Aus- und Weiterbildung einschließlich deren Durchführung.
Der Verband kann zur Förderung des Vereinszweckes Mitglied nationaler und inter-nationaler Organisationen sein und werden. Weiterhin kann er im Rahmen des gewerbe-politischen Interesses neue Organisationen gründen und/oder sich daran beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen in Berlin oder Brandenburg betreibt sowie jede in Berlin oder Brandenburg ansässige Funkgesellschaft. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (Abgabe des jeweils gültigen Antragsformulars) der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes zum vereinbarten Zeitpunkt und Eingang der ersten Beitragszahlung. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig und unterliegen der jeweils gültigen Beitragsordnung.
Ordentliche Mitglieder können die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten durch Hinterlegung einer schriftlichen Vollmacht bis auf Widerruf auf einen Bevollmächtigten übertragen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder einschließlich sich selbst vertreten.
Ruhemitglied kann jede natürliche Person werden, die ein Taxiunternehmen in Berlin oder Brandenburg betrieben hat und zum Zeitpunkt der Gewerbeaufgabe Mitglied des Taxi Verband Berlin, Brandenburg e. V . war, bzw. ist. Ruhemitglieder sind beitragspflichtig und unterliegen der jeweils gültigen Beitragsordnung; Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Anwartschaftsmitglied kann jede natürliche Person werden, die ein Taxiunternehmen in Berlin oder Brandenburg gründen will. Anwartschaftsmitglieder sind beitragspflichtig und unterliegen der jeweils gültigen Beitragsordnung; Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben Anspruch auf gewerbespezifische Informationen im Rahmen des Beratungsangebots des Taxi Verband Berlin, Brandenburg e. V., insbesondere im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gewerbeaufnahme. Erhält ein Anwartschaftsmitglied seine beantragte(n) Konzession(en), hat er die Genehmigungsurkunde und ggf. fehlende Angaben unverzüglich dem Taxi Verband Berlin, Brandenburg e. V. vorzulegen. Die Anwartschaftsmitgliedschaft geht dann automatisch, ohne weitere Aufnahmegebühr in die ordentliche Mitgliedschaft über.
Über die Aufnahme von Ruhe- und Anwartschaftsmitgliedern entscheidet nach formlosen schriftlichen Antrag der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes zum vereinbarten Zeitpunkt und Eingang der ersten Beitragszahlung.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, sofern sie an der Förderung des Gewerbes interessiert sind und ihre Mitgliedschaft den unter § 2 der Satzung erklärten Aufgaben nicht widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt bei Zustimmung des Vorstandes zum vereinbarten Zeitpunkt. Das Mitglied ist mit Beginn der Mitgliedschaft Inhaber aller sich aus Gesetz und Satzung ergebender Rechte und Pflichten. Die Rechte des Neu-Mitgliedes ruhen bis zum Eingang der ersten Beitragszahlung. Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig entsprechend der Festsetzung von Jahresbeiträgen durch den Vorstand; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Durch den Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Verpflichtungen hieraus und die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse an.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Kündigung des Mitgliedes; die Kündigung muss dem Vorstand spätestens am 30.09. mit eingeschriebenem Brief mit Wirkung zum Jahresende zugegangen sein.
- Durch Tod des Mitgliedes.
- Durch Aufgabe der Konzession, die durch Vorlage der schriftlichen Bestätigung der Behörde nachgewiesen werden muss.
- Durch Ausschluss des Mitgliedes, den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann, wenn ein oder mehrere der folgenden Ausschlussgründe vorliegen:
a) Vereinsschädigendes Verhalten
Als vereinsschädigendes Verhalten kann insbesondere angesehen werden, wenn ein Mitglied zugleich Mitglied in einem Verein oder Verband ist, der in Konkurrenz zum TVB steht und hier als Mitglied oder Organ des Konkurrierenden Vereins oder Verbandes dem wohl verstandenen Interesse des TVB zuwiderhandelt oder den TVB auf sonstige Weise schädigt.
b) Wenn bekannt wird, dass bei Vereinseintritt die vom Mitglied gemachten Angaben bezüglich Fahrzeugbestand und Firmenbeteiligungen unrichtig waren bzw. gegenüber dem Taxi Verband Berlin, Brandenburg e. V. anzeigepflichtige Änderungsmeldungen bezüglich Fahrzeugbestand und Firmenbeteiligungen des Mitgliedes unterlassen wurden.
c) Wenn das betreffende Mitglied mehr als 3 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied schriftlich binnen eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen; in diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig.
5. Durch Auflösung des Verbandes.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenprüfer
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden.
Sie ist schriftlich oder durch Einladung im Mitteilungsblatt des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage mit dem Tage der Aufgabe der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift; die Antragsfrist beträgt sieben Tage.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Jedes ordentliche Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keine zum Ausschluss gem. § 4, Ziff. 4 c, rechtfertigenden Beitragsrückstände aufweist, ist nach folgendem Schlüssel stimmberechtigt:
01 – 05 Fahrzeuge / Beiträge p.a. = 1 Stimme
06 – 10 Fahrzeuge / Beiträge p.a. = 2 Stimmen
11 – 15 Fahrzeuge / Beiträge p.a. = 3 Stimmen
16 – 20 Fahrzeuge / Beiträge p.a. = 4 Stimmen
ab 21 Fahrzeuge / Beiträge p.a. = 5 Stimmen als höchstzulässige Stimmenanzahl.
Als „Fahrzeug“ im Sinne dieses Abschnittes gilt jede in der Konzessionsurkunde des Mitgliedes eingetragene Konzessionsnummer.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Versammlungsteilnehmer gefasst, sofern das Vereinsrecht keine qualifizierte Mehrheit erfordert.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Teilnehmer muss die Abstimmung durch Auszählen der Stimmzettel erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Teilnehmer erfolgt die Abstimmung geheim.
Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand zu Beginn der Versammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der bei Beginn der Versammlung anwesenden Mitglieder gewählt. Versammlungsleiter kann jede natürliche Person sein, die zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt u.a. die Wahl des Vorstandes, die Bestellung der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, die Beschlussfassung der Beitragsordnung und eventueller Aufnahmegebühren und Umlagen, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitgliedes ist zulässig, wenn dessen Einwilligung vorliegt.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und zwei weiterer ordentlicher Teilnehmer Gültigkeit erlangt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
einem(r) Vorsitzenden
einem(r) stellvertr. Vorsitzenden
einem(r) Schatzmeister(in)
einem(r) Schriftführer(in)
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung, die vom geschäftsführenden Vorstand ausgeführt werden. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder nach Sachgebieten, die Vertretungsbefugnis im Verhinderungsfall und die Arbeitsordnung für die Geschäftsführung des Vorstandes regelt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden hierdurch nicht berührt.
§ 8
Wahl des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand kann in seiner Gesamtheit in einem Wahlgang gewählt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Teilnehmer der Mitgliederversammlung ist der geschäftsführende Vorstand in getrennten Wahlgängen zu ermitteln.
Aus einer Vorschlagsliste von weiteren Vorstandsmitgliedern sind von jedem Teilnehmer vier Bewerber zu benennen, von denen die vier mit den meisten Stimmen als weitere Vorstandsmitglieder gewählt sind.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet spätestens am Tage der der dreijährigen Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit zurück oder endet sein Amt aus anderen Gründen vorzeitig, so wird ein Nachfolger aus der Mitgliedschaft vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingesetzt. Diese wählt dann für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger.
§ 9
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Aus einer Vorschlagsliste von Kassenprüfern sind von jedem Teilnehmer zwei Bewerber zu benennen, von denen die zwei mit den meisten Stimmen als Kassenprüfer gewählt sind.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre, § 8 Absatz 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Tritt ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit zurück, so wird ein Nachfolger vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt. Diese wählt dann für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse und der Bücher. Die Kassenprüfer sind berechtigt, pro Quartal eine Prüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen gemeinsamen Prüfungsbericht vorzulegen. Sie sind jedoch zu mindestens einer Prüfung im Geschäftsjahr verpflichtet.
§ 10
Fachausschüsse
Es bestehen zur Behandlung spezieller berufsständischer Anliegen die Fachausschüsse
- Fahrpersonal, Soziales und Fortbildung
- Funkzentralen und Technik
- Mietwagen und Sonderfahrdienste
- Verkehrspolitik und ÖPNV
- Tarife und Wirtschaft
- Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen.
Bei Bedarf können weitere Fachausschüsse auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag der Mitgliederversammlung berufen werden.
Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestellt; die Mitgliederversammlung hat das Recht, Bewerber für die Vorschlagsliste der Ausschussmitglieder zu benennen. Die Fachausschüsse sollen aus mindestens drei, höchstens 8 Personen bestehen und müssen sich aus mindestens einem Vorstandsmitglied und mehrheitlich aus Taxi- und Mietwagen-mitgliedern des Verbandes zusammensetzen. Sie wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die den Fachausschuss bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind Empfehlungen an den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Fachausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11
Beiträge
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung der dem Verband entstehenden Kosten. Die Beiträge für die ordentliche Mitgliedschaft werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge für außer-ordentliche oder fördernde Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.
Für Mitglieder, die mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, entfällt die Inanspruchnahme aller durch den Verband angebotenen Leistungen, wie sie insbesondere in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind.
Alle dem Verband zugedachten Spenden stehen grundsätzlich der Haushaltskasse zu. Es steht dem Vorstand frei, für besondere Zwecke wie Veranstaltungen Spenden einzuwerben oder einwerben zu lassen und für die betreffenden Zwecke zu verwenden. Der Verband ist berechtigt, Rücklagen zu bilden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Satzungsänderung, Auflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder dies in der Mitgliederversammlung beschließen. Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung trifft auch Bestimmungen über die Verwendung des Verbandsvermögens und die Bestellung eines Liquidators.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen, in denen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll, hat mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist errechnet sich ansonsten entsprechend § 6 Abs. 2 der Satzung.
Berlin, den 20.11.2008
Beitragsordnung
lt. Beschluss der Generalversammlung vom 06.11.2003
Ergänzt lt. Beschluss der Generalversammlung vom 11.04.2011
Aufnahmegebühr 10,50 €
Monatlicher Beitrag
für den 1. Wagen 8,70 €
Monatlicher Beitrag
für jeden weiteren Wagen 5,60 €
Die Beiträge sind für alle Wagen vierteljährlich im Voraus bis zum 3. des ersten Monats im jeweiligen Quartal oder für Jahreszahler bis zum 31.01. des jeweils betreffenden Jahres fällig. Als „Wagen“ im Sinne der Beitragsordnung gilt jede in der Konzessionsurkunde des Mitgliedes eingetragene Konzessionsnummer. Die Berechnung des Höchstbetrages erfolgt (unabhängig von der tatsächlichen Betriebsgröße) auf einer Betriebsgröße von maximal 20 Wagen.
Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag durch Einzugsermächtigung abbuchen lassen, erhalten einen monatlichen Rabatt von 0,50 € je Fahrzeug.
Der Beitrag für Ruhe- und Anwartschaftsmitglieder beträgt 30,00 € pro Mitglied und Jahr und ist bis zum 31.01. des jeweils betreffenden Jahres fällig. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag anteilig zu berechnen. Anwartschaftsmitglieder, die ordentliche Mitglieder werden, erhalten eine geänderte Beitragsrechnung, in der die Beiträge des laufenden Jahres für Anwartschaftsmitgliedschaft und für ordentliche Mitgliedschaft abgegrenzt werden. Sie ist sofort fällig.
Ruhemitglieder haben keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr für Anwartschaftsmitglieder beträgt 10,50 € und wird ggf. später mit der Aufnahmegebühr als ordentliches Mitglied verrechnet.
Für Funkgesellschaften, die ordentliches Mitglied sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag pro Monat und angeschlossenes Fahrzeug 0,50 €, mindestens aber 410,00 € pro Monat. Die Beiträge sind monatlich im voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats fällig.
Zahlungsverzug ordentlicher Mitglieder
Zahlungserinnerung 1,50 € pro Fahrzeug
2. Mahnung 2,50 € pro Fahrzeug
3. und letzte Mahnung 4,00 € pro Fahrzeug
Zahlungsverzug von Ruhe- und Anwartschaftsmitgliedern
Zahlungserinnerung 1,50 € pro Mitglied
2. Mahnung 2,50 € pro Mitglied
3. und letzte Mahnung 4,00 € pro Mitglied