Corona Testangebotpflicht für Arbeitgeber

Der Bundestag hat die Arbeitgeber dazu verpflichtet ab KW 16 allen Mitarbeitern die nicht im Home Office sind, einen oder zwei Corona Tests anzubieten.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen hat in einem allgemeinen Rundschreiben die folgenden wichtigsten Eckpunkte zusammengestellt, die auch für Taxiunternehmer gelten.

  • Wer stellt die Corona-Tests bereit: der Arbeitgeber (per Gesetz verpflichtet)
  • Welche Art von Corona-Test ist bereitzustellen: Schnell-, Selbst- oder PCR-Test (auch durch externe Dienstleister möglich)
  • Wer kommt für die Kosten auf: der Arbeitgeber (keine Erstattung durch den Staat)
  • Beginn der Verpflichtung: voraussichtlich KW 16 (nächste Woche)
  • Gültigkeit der Verpflichtung: zunächst bis Ende Juli
  • Bereitstellungsintervall: mindestens einmal wöchentlich, bei Berufen mit hohem Infektionsrisiko (Kundenkontakt) zweimal die Woche
  • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Angebotspflicht: Die Einhaltung wird durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 EUR

Wichtig: Zwar sind Unternehmen verpflichtet, die Kosten für diese Maßnahme zu übernehmen, jedoch können besonders stark von der Corona-Krise betroffene Unternehmen die Ausgaben für Tests als Kostenpunkt bei den Überbrückungshilfen (Hygienemaßnahmen) geltend machen.

Was bedeutet die neue Regelung für das Taxi und Mietwagengewerbe?

Die Entscheidung der Bundesregierung zur Test-Angebotspflicht hat unmittelbare Auswirkung auf das Tagesgeschäft unseres Gewerbes. Da die Kolleginnen und Kollegen auf der Straße nun einmal per se nicht im HomeOffice arbeiten und zusätzlich permanenten Kundenkontakt haben, sind Unternehmerinnen und Unternehmer dazu verpflichtet, die Test-Angebotspflicht für ihre Beschäftigten zweimal pro Woche umzusetzen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass lediglich eine Angebotspflicht besteht und keine Verpflichtung zum Testen selbst. Auch eine Dokumentationspflicht besteht nicht. Durch die neue Regelung ändert sich außerdem nichts an den bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz – diese bleiben weiterhin bestehen und einzuhalten. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird entsprechend verlängert bis zum 30. Juni 2021.

Wie bereits in seinem gestrigen Rundschreiben adressiert, appelliert der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. an alle Unternehmerinnen und Unternehmer sowie an alle Fahrerinnen und Fahrer, auch trotz der nun geltenden Test-Angebotspflicht bei der Personenbeförderung ausnahmslos eine FFP2-Maske zu tragen. Dies ist definitiv mit dem StVO-Verhüllungsverbot vereinbar.

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